Energie- und Stromsteuerrecht 2025

Energie- und Stromsteuerrecht 2025: Diese wichtigen Änderungen müssen Sie kennen

Mit Beginn des Jahres treten bedeutende Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht 2025 in Kraft. Diese Änderungen wurden durch die Vierte Verordnung zur Anpassung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung (BGBl. 2024 I Nr. 445) umgesetzt. Ursprünglich war geplant, die Maßnahmen im Rahmen eines umfassenden Gesetzes zur Vereinfachung und Entbürokratisierung der Steuerregelungen zu bündeln. Aufgrund des politischen Koalitionsbruchs und eines gescheiterten Gesetzgebungsverfahrens erfolgte die Umsetzung jedoch per Verordnung.

Die Neuregelungen des betreffen insbesondere drei zentrale Punkte:

  • Einführung einer verpflichtenden digitalen Antragstellung für Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG.
  • Wegfall der bisherigen Pflicht zur Vorlage einer detaillierten Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
  • Neue Fristenregelung für Steuerentlastungsanträge, die eine Anpassung an die allgemeine Festsetzungsfrist erfordert.

Ziel dieser Änderungen ist es, Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und eine schnellere Bearbeitung von Anträgen zu ermöglichen. Gleichzeitig bedeutet die Umstellung auf digitale Prozesse eine Herausforderung für viele Betriebe, da technische Voraussetzungen geschaffen und interne Abläufe angepasst werden müssen. Wer sich frühzeitig auf die Neuerungen einstellt, kann von den Vereinfachungen profitieren und Fristversäumnisse vermeiden.

Wir fassen die wichtigsten Neuerungen zum Energie- und Stromsteuerrecht 2025 für Sie zusammen.

1. Elektronische Antragstellung für Steuerentlastungen: Jetzt verpflichtend

Eine der bedeutendsten Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht ist die verpflichtende elektronische Antragstellung für Steuerentlastungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle entsprechenden Anträge über das Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendungssystem (IVVA) der Zollverwaltung eingereicht werden.

Wichtige Details zur Umstellung:

  • Kein Papierverfahren mehr: Die Einreichung per Post oder PDF ist nicht mehr möglich – die gesamte Antragstellung erfolgt ausschließlich digital.
  • Pflicht zur IVVA-Registrierung: Unternehmen müssen sich vorab im IVVA-System der Zollverwaltung anmelden und die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ nutzen.
  • Technische Anforderungen prüfen: Betriebe sollten sicherstellen, dass sie über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, um den digitalen Prozess problemlos abzuwickeln.

Ursprünglich war eine dreijährige Übergangsfrist für die Einführung des neuen Verfahrens vorgesehen. Aufgrund der steigenden Anzahl an Anträgen – insbesondere durch die Erhöhung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG auf 20,00 €/MWh – wurde diese Frist jedoch erheblich verkürzt. Die vollständige Digitalisierung soll eine schnellere Bearbeitung ermöglichen und die Verwaltungsprozesse effizienter gestalten.

Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Abläufe anzupassen und sich frühzeitig auf das neue Verfahren einzustellen. Wer nicht rechtzeitig umstellt, riskiert Verzögerungen oder sogar den Verlust von Steuervergünstigungen.

2. Wegfall der Pflicht zur Tätigkeitsbeschreibung – Weniger Bürokratie, aber nicht ohne Verantwortung

Bisher mussten Unternehmen für jeden Steuerentlastungsantrag eine detaillierte Beschreibung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten vorlegen, um ihre Berechtigung nachzuweisen. Dieser Nachweis wurde in der Regel über das Formular 1402 beim Hauptzollamt eingereicht.

Mit den neuen Regelungen entfällt diese Verpflichtung für Anträge nach § 9b StromStG, § 54 EnergieStG sowie weiteren relevanten Steuerentlastungen wie § 9a StromStG und § 51 EnergieStG. Unternehmen müssen diese Dokumente künftig nur noch dann vorlegen, wenn das Hauptzollamt ausdrücklich danach verlangt.

Welche Erleichterungen bringt diese Änderung?

  • Keine routinemäßige Einreichung mehr erforderlich: Unternehmen müssen die Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr standardmäßig jedem Antrag beifügen.
  • Bürokratischer Aufwand sinkt: Die Antragstellung wird einfacher, da weniger Dokumente eingereicht werden müssen.
  • Flexibilität für Unternehmen: Die Zollverwaltung kann Nachweise weiterhin anfordern, etwa im Rahmen von Stichproben oder Prüfverfahren.

Trotz dieser Erleichterung bleibt die Verantwortung der Unternehmen bestehen. Eine korrekte Einordnung der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nach wie vor essenziell. Falsche oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass Anträge abgelehnt oder im Nachhinein überprüft werden. Deshalb sollten Unternehmen ihre Tätigkeitsbeschreibung weiterhin intern dokumentieren und sicherstellen, dass sie bei Bedarf jederzeit nachgereicht werden kann.

Diese Änderung nimmt den Unternehmen zwar eine bürokratische Hürde, bedeutet aber nicht, dass die Sorgfaltspflicht entfällt. Ein gut strukturierter interner Nachweis bleibt der beste Schutz vor Problemen bei der Steuerentlastung.

3. Neue Fristen für Steuerentlastungsanträge

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Reform betrifft die Fristen für Steuerentlastungsanträge im Bereich der Energie- und Stromsteuer. Bislang mussten Unternehmen ihre Anträge spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Beispielsweise wäre ein Antrag für das Jahr 2023 spätestens bis zum 31. Dezember 2024 fällig gewesen.

Mit der neuen Regelung entfällt diese starre Frist. Seit dem 1. Januar 2025 orientiert sich die Frist nun an der allgemeinen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, die für Verbrauchsteuern in der Regel ein Jahr beträgt – gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Grundsätzlich bleibt die bisherige Frist bestehen: In den meisten Fällen müssen Anträge weiterhin bis zum 31. Dezember des Folgejahres gestellt werden.
  • Mehr Flexibilität in Sonderfällen: In bestimmten Situationen, etwa wenn eine steuerliche Außenprüfung durchgeführt wird, kann eine Fristverlängerung nach § 171 Abgabenordnung greifen. In solchen Fällen kann die Frist für die Antragstellung verlängert werden.
  • Trotz Flexibilität bleibt Sorgfalt gefragt: Unternehmen sollten ihre internen Fristen weiterhin genau überwachen, um keine ungewollten Verzögerungen zu riskieren.

Empfehlung für Unternehmen: Auch wenn die neue Regelung in Einzelfällen mehr Spielraum bietet, bleibt es ratsam, Anträge weiterhin frühzeitig einzureichen. So lassen sich Fristprobleme vermeiden und die Bearbeitung durch die Behörden kann schneller erfolgen.

4. Warum Unternehmen jetzt handeln sollten

Die neuen Regelungen im Energie- und Stromsteuerrecht bringen sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen. Die verpflichtende digitale Antragstellung soll Verwaltungsprozesse effizienter gestalten, setzt aber eine rechtzeitige technische und organisatorische Anpassung voraus. Unternehmen, die nicht rechtzeitig reagieren, riskieren Verzögerungen oder sogar den Verlust von Steuervergünstigungen.

Empfohlene Maßnahmen für Unternehmen:

  • Zugang zum IVVA-System prüfen und Registrierung vornehmen.
  • Interne Prozesse für die digitale Antragstellung anpassen.
  • Fristen für Steuerentlastungsanträge im Blick behalten.
  • Tätigkeitsnachweise weiterhin sorgfältig dokumentieren.

Fazit zum Energie- und Stromsteuerrecht 2025

Die Reform des Energie- und Stromsteuerrechts ist ein Schritt in Richtung Digitalisierung und Bürokratieabbau, stellt Unternehmen aber auch vor neue Anforderungen. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann den Übergang reibungslos gestalten und weiterhin von den Steuererleichterungen profitieren.

Ob digitale Antragstellung, Fristenmanagement oder individuelle Beratung zu Steuerentlastungen – wir helfen Ihnen dabei, die neuen Anforderungen effizient zu erfüllen. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung und bleiben Sie rechtssicher auf Kurs.