Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft, Bundesförderung EEW

Bundesförderung EEW 2025: Wichtige Neuerungen im Überblick

Die aktuellen Anpassungen im Förderprogramm der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) spiegeln die fortlaufende Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen und technische Entwicklungen wider. Mit dem Inkrafttreten der Version 7.2 (Stand 20.02.2025) wurden mehrere Module des Förderprogramms überarbeitet – teilweise sind es vor allem redaktionelle Verbesserungen, in anderen Bereichen finden sich konkrete Änderungen bei den Fördervoraussetzungen. Dazu zählen das allgemeine Merkblatt, sowie die modulspezifischen Anlagen zum Merkblatt, das Infoblatt CO₂-Faktoren sowie das Glossar.  

Im Folgenden beleuchten wir die wesentlichen Neuerungen, basierend auf der vorliegenden Zusammenfassung und den detaillierten Regelungen im Merkblatt.

1. Allgemeiner Hinweis

Ein zentraler Punkt bleibt unverändert: Maßnahmen dürfen erst nach Ausstellung des Zuwendungsbescheides umgesetzt werden. Dies ist essenziell, da bereits vor diesem Zeitpunkt gestartete Maßnahmen den Verlust der Fördermittel zur Folge haben. Unternehmen sollten also sicherstellen, dass sämtliche Verträge und Umsetzungspläne erst nach offizieller Bestätigung in die Wege geleitet werden – ein Aspekt, der auch im detaillierten Merkblatt klar hervorgehoben wird.

2. Redaktionelle Anpassungen in sämtlichen Modulen

Neben inhaltlichen Änderungen hat das BAFA in allen Fördermodulen redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um die Verständlichkeit und Nutzerfreundlichkeit zu verbessern. Diese Optimierungen helfen dabei, die komplexen Regelwerke klarer zu kommunizieren und so Fehlerquellen bei der Antragstellung zu minimieren.

3. Modul 3 – MSR-Maßnahmen

Im Bereich der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) wurden die Förderbedingungen konkretisiert. Unternehmen, die in diesem Modul in Technologien wie Energiemanagementsoftware, Sensorik oder Messsysteme investieren, profitieren nun von präziseren Kriterien und einer transparenten Darstellung der förderfähigen Maßnahmen. Das Merkblatt enthält hierzu detaillierte Vorgaben, die den Investitionsprozess und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen klar regeln.

Im Merkblatt zu Modul 3 werden folgende Neuerungen und Detailregelungen hervorgehoben:

  • Klar abgegrenzte Investitionsvorhaben:
    Nur Maßnahmen, die eindeutig als Investition zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz zu identifizieren sind, kommen in den Genuss der Förderung.

  • Förderfähige Technologien:
    Es werden gezielt der Erwerb und die Installation von Energiemanagementsoftware, Sensorik und MSR-Technik gefördert – inklusive der notwendigen Schulungsmaßnahmen für das Bedienpersonal.

  • Technische Mindestanforderungen:
    Die Anlage enthält detaillierte technische Vorgaben, die sicherstellen, dass die eingesetzten Systeme den aktuellen Standards entsprechen und optimal in ein Energiemanagementsystem integriert werden können.

  • Förderquoten und Budget:
    Die Förderung erfolgt auf Basis der Investitionsgesamtkosten (IGK) mit definierten Quoten:

    • Große Unternehmen: 25 %
    • Mittlere Unternehmen: 35 %
    • Kleine Unternehmen: 45 %
      Pro Vorhaben wird ein maximaler Zuschuss von 20 Mio. Euro gewährt.

4. Modul 4 – Basisförderung

Ein wichtiger Punkt der Neuerungen betrifft das Modul 4 Basisförderung. Hier wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Erweiterung der zugelassenen Technologiekategorien: Neu aufgenommen wurden unter anderem handgeführte Lötstationen. Dies erweitert den Kreis der förderfähigen Maßnahmen für KMU.
  • Überarbeitung von Definitionen: Beispielsweise wurden die Kriterien für Laserschneideanlagen neu gefasst, sodass die Fördervoraussetzungen noch einmal klarer und nachvollziehbarer gestaltet sind.
  • Detaillierte Voraussetzungen für Austauschinvestitionen:
    – Es gilt, dass die neuen Anlagen ausschließlich bestehende Anlagen ersetzen müssen. Diese Bestandsanlagen müssen mindestens 5 Jahre in Betrieb, voll funktionsfähig und im Eigentum des Unternehmens sein.
    – Zudem dürfen die ausgetauschten Anlagen nicht weiterbetrieben oder an verbundene Unternehmen verkauft werden.
  • Finanzielle Rahmenbedingungen:
    – Es gilt ein Mindestinvestitionsvolumen von 10.000 € pro Maßnahme.
    – Die Förderquote beträgt 10 % für mittlere und 15 % für kleine Unternehmen.
    – Zusätzlich sind Nebenkosten bis zu 30 % der Anschaffungskosten förderfähig.

Diese Anpassungen sollen den Austausch ineffizienter Bestandsanlagen erleichtern und damit zu einer signifikanten Senkung des Endenergieverbrauchs beitragen.

5. Modul 4 – Premiumförderung und Dekarbonisierungsbonus

Im Rahmen der Premiumförderung wurden mehrere Aspekte neu geregelt:

  • Abwärmenutzungsmaßnahmen: Die Voraussetzungen zur Förderung von Maßnahmen, die Abwärme nutzen, wurden angepasst. Eine zusätzliche Erklärung zur Bezeichnung „Prozessbezug“ sorgt für mehr Klarheit, wann und wie die Nutzung der Abwärme als förderfähig gilt.
  • Transformatoren und Wärmespeicher: Förderbedingungen für Transformatoren wurden aktualisiert und auch Informationen zur Förderfähigkeit von Wärmespeichern ergänzt.
  • Anpassung der CO₂-Faktoren: Besonders hervorzuheben ist die Einführung eines neuen CO₂-Faktors für strombasierten, CO₂-armen Wasserstoff. Diese Änderung soll dazu beitragen, den tatsächlichen Umweltnutzen der Maßnahmen noch transparenter zu machen.
  • Wasserstoffmaßnahmen: Es gibt weitere Klarstellungen zur Förderfähigkeit und zur THG-Bilanzierung von Maßnahmen, die im Bereich der Wasserstofferzeugung und -nutzung ansetzen.

Diese Neuerungen zielen darauf ab, innovative Technologien und Maßnahmen, die einen besonders hohen Klimaschutzbeitrag leisten, gezielt zu unterstützen – ein entscheidender Schritt in Richtung nachhaltiger Transformation industrieller Prozesse.

Die Premiumförderung erfolgt technologieoffen für Klein, mittel- und Großunternehmen und bezieht sich auf die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von industriellen/gewerblichen Prozessen. Eine Förderung ist nur möglich, wenn anhand eines detaillierten Einsparkonzeptes Treibhausgaseinsparungen in Höhe von 30 % nachgewiesen werden können.

  • Großunternehmen: 1.600 €/t CO₂-Einsparung bei max. 25 % der förderfähigen Kosten
  • Mittelständische Unternehmen: 2.200 €/t CO₂-Einsparung bei max. 35 % der förderfähigen Kosten
  • Kleine Unternehmen: 2.600 €/t CO₂-Einsparung bei max. 45 % der förderfähigen Kosten
  • Maximal 20 Mio. € pro Vorhaben

Für ausgewählte Maßnahmen in den Bereichen Abwärmenutzung, Elektrifizierung, Wasserstofferzeugung und -nutzung gibt es zusätzlich ein Dekarbonisierungsbonus von bis zu 10 Prozent.

6. Modul 1 bleibt unverändert

Erwähnenswert ist, dass am Merkblatt zu Modul 1 keine Änderungen vorgenommen wurden. Unternehmen, die in diesem Bereich – etwa bei der Förderung von hocheffizienten elektrischen Motoren, Pumpen oder Ventilatoren – aktiv sind, können weiterhin auf die bewährten Förderkriterien vertrauen.

Alle Informationen zu den Neuerungen (Merkblatt, Anlagen zum Merkblatt, Infoblatt CO2-Faktoren, Glossar), die am 20. Februar 2025 in Kraft getreten sind, finden Sie hier.

Fazit zu den Neuerungen der Bundesförderung EEW

Die Anpassungen des BAFA zur Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz unterstreichen den kontinuierlichen Anpassungsprozess an technologische Neuerungen und veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Insbesondere die Konkretisierungen bei den MSR-Maßnahmen sowie die erweiterten Möglichkeiten im Modul 4 bieten Unternehmen neue Chancen, ihre Investitionen noch gezielter auf Energie- und Ressourceneffizienz auszurichten.

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