Wichtige Änderung bei der BEG EM – Heizungsförderung seit 01.09.2024
Seit dem 1. September 2024 ist es verpflichtend, dass im Handwerkervertrag für die BEG EM – Heizungsförderung eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten ist. Diese Regelung besagt, dass der Vertrag nur gültig wird, wenn eine Förderzusage erteilt wird. Ohne diese Vertragsklausel können Anträge nicht genehmigt werden. Eine nachträgliche Ergänzung der Bedingung ist zudem förderschädlich. Im Vertrag muss ebenfalls das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme vermerkt sein.
Ziel dieser neuen Vorgabe ist es, Fördermittel gezielt für konkrete, umsetzungsreife Projekte zu verwenden und sogenannte „Vorratsanträge“ zu verhindern. Dies erleichtert die Planung sowohl für Antragstellende als auch für Handwerksbetriebe.
Im folgenden Beitrag fassen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen zusammen.
1. Änderungen beim Antragsverfahren
Ab dem 1. September 2024 gelten für alle Vorhaben neue, strengere Regelungen im Rahmen des regulären Förderverfahrens. Der erste Schritt bleibt, wie auch bei den vorherigen Übergangsregelungen, die Kontaktaufnahme mit einem Fachunternehmen für Sanitär-, Heizungs- oder Klimatechnik. Anschließend muss das Fachunternehmen oder ein Energie-Effizienz-Experte eine sogenannte Bestätigung zum Antrag (BzA) ausstellen, bevor weitere Schritte unternommen werden können. Beim Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags für die neue Heizungsanlage ist es wichtig, dass das voraussichtliche Umsetzungsdatum der Maßnahme im Vertrag festgehalten wird. Darüber hinaus muss der Vertrag klar regeln, dass die Zusage der KfW als aufschiebende Bedingung gilt, während eine Ablehnung der Förderung als auflösende Bedingung betrachtet wird.
Vor der tatsächlichen Umsetzung des Vorhabens muss eine Registrierung im KfW-Kundenportal „Meine KfW“ erfolgen, damit der Zuschuss beantragt werden kann. Der Beginn der Maßnahmen ist grundsätzlich erst nach Erhalt der Förderzusage möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, nach Antragstellung bereits mit der Umsetzung auf eigenes Risiko zu beginnen – trotzdem ist es empfehlenswert, auf die endgültige Zusage zu warten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind, muss das Fachunternehmen oder eine Energieeffizienz-Expertin bzw. ein Energieeffizienz-Experte die sogenannte Bestätigung nach Durchführung (BnD) ausstellen. Anschließend erfolgt die Identifizierung des Antragstellers sowie die Einreichung aller erforderlichen Nachweise. Nach einer erfolgreichen Prüfung dieser Unterlagen wird der beantragte Zuschuss durch die KfW ausgezahlt.
2. Generelle Hinweise zum Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen
Seit dem 1. Januar 2024 ist es im Rahmen der BEG EM erforderlich, vor der Antragstellung einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag abzuschließen. Eine Ausnahme bildete die Übergangsregelung, die zum 31.08.2024 auslief.
Die Verträge müssen zwingend folgende Aspekte enthalten:
- eine auflösende oder aufschiebende Bedingung der Förderzusage
- das voraussichtliche Datum der Umsetzung der geplanten Maßnahme.
Das Umsetzungsdatum sollte möglichst bald nach Vertragsabschluss liegen, muss jedoch innerhalb des 36-monatigen Bewilligungszeitraums bleiben. Verzögerungen aus unverschuldeten Gründen sind dabei kein Problem, solange die Maßnahme innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird.
Es ist ausreichend, einen Vertrag für energetische Sanierungsmaßnahmen abzuschließen, egal ob es sich um das Haupt- oder Nebengewerk handelt. Ein einfaches Rücktrittsrecht bei ausbleibender Förderzusage reicht nicht aus, kann aber mit einer auflösenden Bedingung oder einem Rücktrittsrecht bei Preissteigerungen kombiniert werden, ohne die Förderung zu gefährden.
Bei Eigenleistungen sind nur die Materialkosten förderfähig, und wenn kein Vertrag vor Antragstellung möglich ist, kann eine Stellungnahme eingereicht werden. In Vergabeverfahren, wo keine solchen Verträge möglich sind, genügt ein Nachweis der Durchführung des Verfahrens.
3. Musterformulierungen für auflösende und aufschiebende Bedingung
Die genaue Formulierung der aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen in den Verträgen ist den Vertragsparteien frei überlassen. Folgende Musterformulierungen werden von den beiden Durchführern BAFA und KfW anerkannt:
„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].
Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“
4. BEG EM Heizungsförderung – Begleitung durch EK360
Unser Expertenteam steht Ihnen gerne zur Seite, wenn es um die optimale Nutzung von Fördermitteln für Ihre Heizungsprojekte geht. Wir bieten Ihnen eine umfassende Begleitung durch den gesamten Antragsprozess – von der Überprüfung der Förderfähigkeit und der individuellen Beratung bis hin zur Erstellung und Einreichung des vollständigen Antrags bei den entsprechenden Stellen. Unsere erfahrenen Experten unterstützen Sie bei der Ausarbeitung der Antragsunterlagen und der Koordination aller involvierten Fachpartner. Darüber hinaus begleiten wir Sie während des gesamten Verfahrens und übernehmen die Kommunikation mit den Förderinstitutionen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen oder vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören.