Neues Energieeffizienzgesetz durch Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 19. April das neue Energieeffizienzgesetz beschlossen. Das Gesetz legt Ziele für die Senkung des Energieverbrauchs fest, damit bekommt Energiesparen erstmals einen klaren gesetzlichen Rahmen. Weiterhin schafft das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sektorübergreifende Rahmenbedingungen zur Steigerung der Energieeffizienz. Somit kommen auf Unternehmen und öffentliche Einrichtungen zahlreiche Neuerungen im Energiemanagement zu. Da das Gesetz nicht im Bundesrat beraten wird, ist mit einer schnellen Umsetzung zu rechnen. Die wichtigsten Fakten haben wir für Sie zusammen gefasst:
1. Energieeffizienzziele
Es werden Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie festgelegt. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland. Im Sinne frühzeitiger Planungs- und Investitionssicherheit werden darüber hinaus Ziele für 2040 und 2045 vorschattiert, sie sollen 2027 überprüft und ggf. angepasst werden. Die Ziele des EnEfG zur Senkung des deutschen Energieverbrauchs sind kompatibel mit dem Ambitionsniveau des nationalen Klimaschutzgesetzes. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 550 TWh bis 2030 (ggü. 2008). Über die Wirkung des Gesetzes und damit auch den Stand der Zielerreichung wird die Bundesregierung den Bundestag künftig regelmäßig zu Beginn einer Legislaturperiode unterrichten und – soweit nötig – über eine Nachsteuerung des Instrumentenmixes entscheiden.
2. Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen und Energieaudit für Unternehmen
Mit dem EnEfG werden Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh verpflichtet, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen und wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen in konkreten Plänen zu erfassen und zu veröffentlichen. Nach Auswertungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) betrifft die Pflicht insgesamt ca. 6.400 Unternehmen in Deutschland. Viele hiervon verfügen bereits jetzt über derartige Managementsysteme.
Neben der Einführungspflicht werden zusätzliche konkrete Datenanforderungen an diese Managementsysteme festgelegt (Zu- und Abfuhr von Energie, Prozesstemperaturen, Informationen zum Abwärmepotenzial, konkrete realisierbare Energiesparmaßnahmen, Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach VALERI).
Änderungen an der Energieauditpflicht (Durchführungspflicht nur über 2,5 GWh Energieverbrauch), die in diesem Jahr für viele Unternehmen relevant ist, sind aktuell nicht beschlossen worden!
3. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen für Rechenzentren
Neue Rechenzentren werden zur Einhaltung Energieeffizienzstandards, einer minimalen Temperatur für die Luftkühlung sowie zur Abwärmenutzung verpflichtet. Auch für Bestandsanlagen werden Effizienzanforderungen definiert
4. Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, zu verwenden (Abwärmenutzung). Zudem werden Abwärme-erzeugende Unternehmen zur Auskunft, insb. gegenüber Betreibern von Fernwärmenetzen, verpflichtet.
5. Klimaneutrale Unternehmen
Anforderungen für klimaneutrale Unternehmen können künftig von der Bundesregierung in einer Verordnung festgelegt und auf dieser Basis Ausnahmen von EnEfG Vorschriften geregelt werden. Damit soll ein Anreiz für frühzeitiges Handeln von Unternehmen mit dem Ziel der Klimaneutralität geschaffen werden.
6. Energieeinsparpflichten von Bund und Länder
Der Bund und die Länder werden zur Umsetzung der EU-Vorgaben verpflichtet, ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen, die bis 2030 jährlich Endenergie-Einsparungen in Höhe von 45 TWh (Bund) bzw. 5 TWh (Länder) erbringen. Das Gesetz sieht vor, dass der Bund seine notwendigen Energieeffizienz-Maßnahmen im nächsten sog. Integrierten Klima- und Energieplan (NECP) bündelt.
7. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Energieeinsparung
Zur Umsetzung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand bei der Steigerung der Energieeffizienz öffentlicher Stellen von Bund, Ländern sowie sonstiger öffentlicher Stellen werden künftig Energie- oder Umweltmanagementsysteme eingeführt. Zudem sieht das EnEfG die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen vor, mit dem Ziel, jährlich 2 % Gesamtendenergieeinsparung zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzesentwurf zum neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) finden Sie hier.
Betreffen die Neuerungen des Energieeffizienzgesetzes Ihr Unternehmen?
Die Auswirkungen können je nach Unternehmen in unterschiedlichem Maße ausfallen. Damit Sie Ihre Pflichten und Anforderungen bestmöglich erfüllen können, schauen wir uns die Herausforderungen für Ihr Unternehmen individuell an.
Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne ausführlich zu den Anforderungen, die sich aus dem neuen Energieeffizienzgesetz womöglich für Ihr Unternehmen ergeben. Auch begleiten wir Sie auf dem Weg, diesen Anforderungen gerecht zu werden, z. B. durch die Durchführung eines Energieaudits oder der Implementierung von Energiemanagementsystemen.