BAFA veröffentlicht Merkblatt zur Strommengenabgrenzung für das Antragsjahr 2019
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat vor wenigen Tagen ein neues Merkblatt veröffentlicht, welches Klarstellungen zur Abgrenzung von Strommengen Dritter im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung des EEG enthält.
Wir empfehlen allen antragsstellenden Unternehmen dringend die hier beschriebenen Kriterien mit ihrem Vorgehen in der Antragsstellung abzugleich und dieses Vorgehen ggf. anzupassen.
Besonders bemerkenswert sind folgende Aspekte:
- Die Klarstellung, dass alle drei Betreibereigenschaften kumulativ zutreffen müssen um Strom als Selbstverbrauch ansetzen zu können. Hierzu wird eine entsprechende Dokumentation jedes einzelnen Sachverhalts seitens des BAFA empfohlen.
- Als Bagatellschwelle werden, unter Berücksichtigung weiterer Umstände, 3.500 kWh angegeben. In früheren Verlautbarungen war von geringeren Mengen die Rede, so dass sich hier ggf. eine erneute Überprüfung lohnt. Auch hier verweist das BAFA auf die Prüfung des Einzelfalls und des jeweiligen betrieblichen Kontextes.
- Das BAFA sieht es als ausreichend an, wenn bei mehreren vergleichbaren Verbrauchern nur einer hiervon exemplarisch mess- und eichrechtskonform gemessen wird und die Messwerte mit Sicherheitszuschlag übertragen werden.
- Die rechtskonforme Messung hat auch an Abnahmestellen für die kein Antrag zur besonderen Auslgeichsregelung gestellt wird zu erfolgen.
Für die betriebliche Praxis bleibt leider offen, ob die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur insbesondere hinsichtlich der Bagatellschwelle eine identische Gesetzesauslegung vornehmen oder hier andere Grenzen zu setzen sind.
Das Merkblatt kann unter diesem Link heruntergeladen werden.
Energiekosten 360 GmbH untersützt Unternehmen u.a. im Rahmen der Antragsstellung zur besonderen Ausgleichsregelung. Gerne geben wir Ihnen auf Anfrage Auskunft über Möglichkeiten der Zusammenarbeit.