Die Bundesregierung befindet sich aktuell in einem fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren zur Anpassung von Strom- und Energiesteuergesetz sowie mehrerer Verordnungen. In diesem Zuge soll auch die Melde- bzw. Erklärungspflicht gemäß Energie- und Stromsteuer Transparenz Verordnung (EnSTransV) für Unternehmen die Entlastungen von der Strom- oder Energiesteuer in Anspruch nehmen vereinfacht werden. Bisher sind bestimmte Entlastungen wie z.B. für produzierende Unternehmen (§9b StromStG, §54 EnergieStG) gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt bis zum 30. Juni des Folgejahres Erklärungs- bzw. Anzeigepflichtig. Es besteht lediglich für solche Unternehmen die Möglichkeit sich von dieser Pflicht befreien zu lassen deren Entlastung 150 TEUR je Entlastungsart in drei Jahren nicht überschritten hat.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Anzeige- oder Erklärungspflicht nur noch für Unternehmen mit Entlastungen von über 200 TEUR je Entlastungsart pro Jahr greifen soll. Die Gesetzesänderung soll erst am 1. Juli in Kraft treten. Wie in Fachkreisen bekannt wurde, hat die Generalzolldirektion die Hauptzollämter allerdings im April angewiesen, die Neuregelung bereits für dieses Jahr anzuwenden. Hier kann also von einer Erleichterung für zahlreiche Unternehmen des produzierenden Gewerbes gesprochen werden.
Unternehmen mit höheren Entlastungen als 200 TEUR sollten die entsprechende Aneige bzw. Erklärung fristgerecht bis zum 30.06.2019 für das Jahr 2018 im Onlineportal des Zolls vornehmen.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie diese Neuregelung betrifft, kommen Sie gerne auf Energiekosten 360 GmbH zu!