Meldepflicht für Unternehmen mit Stromverbrauch über 1 Mio. kWh
Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 Mio. kWh sind angehalten Ihre selbstverbrauchten Strommengen bis zum 31. März zu melden.
Die Meldung ist Voraussetzung für die Abrechnung der sog. Letztverbrauchergruppen B und C folgender Umlagen für das vorangegangene Kalenderjahr:
- KWKG-Umlage (Übergangsbestimmung nach §36 KWKG)
- §19-Strom-NEV-Umlage
- Offshore-Haftungs-Umlage
Die Meldung ist an das Stromversorgungsunternehmen des vergangenen Kalenderjahres zu richten. Unternehmen die eigene Netznutzungsverträge mit ihrem Netzbetreiber geschlossen haben, richten die Meldung direkt an diesen.
Als Unternehmen müssen Sie mindestens folgende Daten für die Meldung ermitteln:
- Zählpunkt und Anschrift der Abnahmestelle
- Marktlokations ID
- Bezogene und selbst verbrauchte Strommengen des Kalendejahres 2018
In der Regel stellen Stromversorger/ Netzbetreiber Formulare für die Meldung bereit.
Der eigene Stromverbrauch des Jahres 2019 wird nur noch für die §19-Strom-NEV-Umlage durch diese Meldung entlastet, da die Übergangsregelung für die KWKG-Umlage 2018 letztmalig greift und Entlastungen hiervon sowie von der Offshore-Umlage dann nur noch durch die besondere Ausgleichsregelung des EEG erfolgen.
Für Fragen oder Unterstützung zu Meldepflichten energiekostenintensiver Unternehmen sprechen Sie uns gerne jederzeit an!