Energiesteuer – Änderung für Entlastung bestimmter Prozesse und Verfahren sog. „dual use“
Im Frühjar hat das Bundesfinaznministerium die Dienstvorschrift des Zolls hinsichtlich des sog. dual-use geändert. Betroffen sind dabei Steuerbefreiungen für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung mit einem Energieerzeugnis wie z.B. Erdgas. Neben dem Heizzweck muss nun außerdem ein „anderer Zweck“ vorliegen, der nicht in einer energetischen Verwendung besteht. Neben dem Verheizen muss das „Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukt für den Abschluss des Herstellungsprozesses zwingend erforderlich sein (sog. zweiter Zweck). Dies bedeutet, der Produktionsprozess kann ohne den Einsatz des Energieerzeugnisses oder seines Verbrennungsprodukts nicht zu Ende geführt werden. Dabei kann es sich nur um Produktionsprozesse handeln, in denen das Energieerzeugnis oder seine Verbrennungsprodukte (üblicherweise Kohlendioxid) verfahrenstechnisch bzw. chemisch für den weiteren Herstellungsprozess zwingend erforderlich sind. Die thermische Abfall- und Abluftbehandlung galt hier lange Zeit als Sonderfall, da nicht explizit in der EU-Energiesteuerrichtlinie erwähnt. Für Steuerbefreiungen ab dem Jahr 2018 muss nun neben dem Entlastungsantrag (Formular 1115) auch eine aktualisierte Betriebserklärung beim Hauptzollamt eingereicht werden.
Diese Änderung ist insofern überraschend, als dass erst im Jahr 2017 eine Novelle des Energiesteuergesetzes verabschiedet und §51 – Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren dabei nicht angepasst wurde. Wir empfehlen betroffenen Unternehmen die verwendeten Anlagen frühzeitig auf die neuen Voraussetzungen zu prüfen. Gerne sind wir bei einer Evaluierung und Erstellung einer aktualisierten Betriebserklärung behilflich.
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