Neuerungen Energieeffizienzgesetz

Neuerungen Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Was Unternehmen seit Februar 2025 beachten müssen

Seit Februar 2025 sind wesentliche Neuerungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) in Kraft getreten. Diese Änderungen betreffen vor allem Unternehmen mit hohem Energieverbrauch und bringen erweiterte Verpflichtungen mit sich. Doch was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen? Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigen auf, wie Sie sich optimal vorbereiten können.

Erweiterte Anforderungen für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch

Das EnEfG zielt darauf ab, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern und die Klimaziele der EU umzusetzen. Die aktuelle Änderung betrifft insbesondere Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr. Das vollständige Merkblatt finden Sie hier.

1. Anpassung des Unternehmensbegriffs & neuer Entscheidungsbaum

  • Die Definition des Unternehmensbegriffs wurde überarbeitet und präzisiert.
  • Ein neuer Entscheidungsbaum hilft Unternehmen dabei, besser zu erkennen, ob sie unter die Verpflichtungen des EnEfG fallen.
Entscheidungsbaum EnEfG

Bildquelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

 

2. Pflicht zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen (EnMS/UMS)

Bereits seit Inkrafttreten des EnEfG im November 2023 besteht für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr die Verpflichtung, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS einzuführen. Die aktuelle Anpassung des Gesetzes konkretisiert diese Verpflichtung, schafft aber auch Erleichterungen für den Umfang der Zertifizierung:

  • Unternehmen müssen sicherstellen, dass mindestens 90 % ihres Energieverbrauchs durch das Managementsystem abgedeckt sind. D.h. insbesondere für Unternehmen mit mehreren Standorten kann sich der Zertifizierungsumfang deutlich reduzieren.
  • Die 90 %-Regelung ist nur auf das einzelne verpflichtete Unternehmen anwendbar, nicht unternehmensübergreifend.
  • Für Unternehmen, die neu in diese Kategorie fallen, gilt eine Umsetzungsfrist von 20 Monaten.
  • Unternehmen sind verpflichtet, Möglichkeiten zur Abwärmenutzung zu identifizieren und wirtschaftlich zu bewerten.
  • Im Falle einer Stichprobenkontrolle muss die Abdeckung durch eine entsprechende Aufstellung (Standort, Endenergieverbrauch, Managementsystem) nachgewiesen werden.

3. Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne für Energieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr müssen ab sofort verpflichtend Umsetzungspläne für wirtschaftliche Energieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Diese Maßnahmen können aus Energieaudits nach DIN 16247-1 oder aus Aktionsplänen von EnMS oder UMS stammen.

Die wichtigsten Vorgaben:

  • Drei Jahre Zeit, um den Umsetzungsplan zu erstellen und zu veröffentlichen.
  • Die Maßnahmen müssen wirtschaftlich sein, d. h., sie müssen nach höchstens 50 % der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert haben.
  • Externe Prüfung: Die Pläne müssen von unabhängigen Gutachtern oder zertifizierten Stellen geprüft und bestätigt werden.
  • Die Veröffentlichung muss öffentlich zugänglich sein, beispielsweise auf der Unternehmenswebsite oder in einem Nachhaltigkeitsbericht.
  • Das neue Merkblatt enthält ein Beispiel für die Gestaltung von Umsetzungsplänen, um die praktische Umsetzung zu erleichtern.

4. Ausnahmeregelung für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Bestimmte Maßnahmen sind von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung nach VALERI befreit, darunter:

  • Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen von bis zu 2.000 Euro.
  • Bereits beschlossene Maßnahmen, die direkt in den Umsetzungsplan aufgenommen werden.
  • Maßnahmen, die durch gesetzliche oder regulatorische Vorgaben verpflichtend sind.

5. Verschärfte Stichprobenkontrollen durch das BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Einhaltung der neuen Vorgaben durch Stichprobenkontrollen verstärkt überprüfen:

  • Kontrolle der Einführung und des Betriebs von Energie- und Umweltmanagementsystemen.
  • Prüfung der Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen.
  • Unternehmen müssen ihre Nachweise elektronisch über das BAFA-Portal einreichen.

6. Höhere Bußgelder bei Nichteinhaltung

Die neuen Regelungen sehen empfindliche Strafen für Unternehmen vor, die ihren Pflichten nicht nachkommen:

  • Bis zu 100.000 Euro für Verstöße gegen die Pflicht zur Einführung eines EnMS oder UMS.
  • Bis zu 50.000 Euro bei fehlenden oder unvollständigen Umsetzungsplänen.
  • Wiederholte Verstöße können zu mehrfachen Bußgeldbescheiden führen.
  • Wichtige Anmerkung: Die Zahlung eines Bußgeldes führt nicht dazu, dass auf die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung verzichtet werden kann.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Angesichts der neuen Anforderungen empfiehlt es sich, umgehend aktiv zu werden:

  1. Prüfen Sie Ihren Energieverbrauch der letzten drei Jahre und bestimmen Sie, ob Ihr Unternehmen von den Regelungen betroffen ist.
  2. Nutzen Sie den neuen Entscheidungsbaum, um Ihre Verpflichtungen gemäß EnEfG klar einzuordnen.
  3. Beginnen Sie zeitnah mit der Einführung eines EnMS oder UMS, falls Ihr Energieverbrauch über 7,5 GWh pro Jahr liegt.
  4. Erstellen Sie Umsetzungspläne für identifizierte und wirtschaftlich bewertete Einsparmaßnahmen.
  5. Bereiten Sie sich auf eine Prüfung durch das BAFA vor und stellen Sie sicher, dass alle relevanten Nachweise vorliegen.

Fazit Neuerungen Energieeffizienzgesetz

Die aktuellen Änderungen des EnEfG bedeuten für viele Unternehmen eine erhebliche Erweiterung ihrer Verpflichtungen. Wer sich frühzeitig darauf einstellt, kann nicht nur gesetzliche Bußgelder vermeiden, sondern auch regelmäßig wiederkehrende Energie- und Kosteneinsparungen erzielen. Unternehmen sollten daher jetzt aktiv werden und ihre Energieeffizienzstrategie auf die neuen Anforderungen ausrichten. Energiekosten 360 ist für alle diese Anforderungen gerne Ihr strategischer Partner.

Wir begleiten Sie auf dem Weg zur erfolgreichen Umsetzung der neuen EnEfG-Anforderungen. Ob Energieaudit, Einführung eines EnMS oder Erstellung von Umsetzungsplänen – unser Expertenteam steht Ihnen mit maßgeschneiderter Beratung zur Seite. Vereinbaren Sie eine unverbindliche Erstberatung hier.