Justicia EnergiesicherungsgesetzBundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz

Ab 1. August 2024: Änderungen in der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

Zum 01. August 2024 traten bedeutende Änderungen in der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW) in Kraft. Diese betreffen diverse Publikationen wie das Allgemeine Merkblatt, dessen Anlagen, das Infoblatt zu CO2-Faktoren sowie das Glossar. Nachfolgend geben wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die wichtigsten Anpassungen.

1. Allgemeines Merkblatt (alle Module der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz)

Zentrale Verfahrensanpassung für das EEW

Ab sofort ist der Abschluss eines konditionierten „Liefer- bzw. Leistungsvertrags“ nach Antragstellung möglich. Wichtig bleibt jedoch, dass die eigentlichen Arbeiten an der Maßnahme – also Lieferung, Installation und Inbetriebnahme – erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen dürfen. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zum Verlust der Förderfähigkeit.

Weiterhin wurden einige Regelungen und Informationen zwischen dem Merkblatt, seinen Anlagen und dem Glossar neu strukturiert und verschoben.

2. Anlage zum Merkblatt Modul 1: Querschnittstechnologien

Präzisierungen bei Anlagenaustausch

Die Voraussetzungen für die Förderung eines Anlagenaustausches wurden konkretisiert:
Bestandsanlagen/-komponenten, die durch Neuanlagen oder neue Komponenten ausgetauscht oder um Wärmedämmung, einen Wärmeübertrager und/oder einen Frequenzumrichter ergänzt werden sollen, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung

  • seit mindestens 5 Jahren beim Antragsteller im Einsatz sein,
  • sich in dessen Eigentum befinden
  • und noch voll funktionstüchtig sein

Vereinheitlichung der Fördervoraussetzungen für Frequenzumrichter

Die Anforderungen wurden vereinfacht und vereinheitlicht: „Der Frequenzumrichter muss für den Nennstrom des Pumpenmotors ausgelegt sein (Typenschild Elektromotor und FU-Herstellerangabe).“

Anpassungen bei Wärmeübertragern

Die Berechnungsmethode für Wärmeübertrager, die zur Abwärmeerschließung eingesetzt werden, wurde aktualisiert.

Redaktionelle Anpassungen

Es wurden Änderungen zur besseren Verständlichkeit vorgenommen.

Die vollständig, aktualisierten Informationen zum Modul 1 finden Sie hier.

Anlage zum Merkblatt Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien

Nutzung von Prozesswärme

Es wurde klargestellt, dass die Nutzung von Wärme zur Herstellung und Aufbereitung von Brennstoffen (z.B. Trocknung von Biomasse) nicht als Prozesswärmenutzung anerkannt wird.

Redaktionelle Anpassungen

Es wurden Änderungen zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit vorgenommen.

Die vollständig, aktualisierten Informationen zum Modul 2 finden Sie hier.

Modul 3: MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software

Klarstellungen

Es wurden redaktionelle Änderungen zur Verbesserung der Verständlichkeit vorgenommen.

Die vollständig, aktualisierten Informationen zum Modul 3 finden Sie hier.

Modul 4: Basisförderung

Präzisierungen beim Anlagenaustausch

Analog zu Modul 1 wurden die Voraussetzungen für die Förderung eines Anlagenaustausches konkretisiert.

Überarbeitung der Tabelle

Die Tabelle zur Basisförderung wurde vollständig überarbeitet und enthält nun nur noch die Namen der Anlagenkategorien sowie die entsprechenden Fördervoraussetzungen. Abgrenzungskriterien sind nun im Glossar zu finden.

Nutzung vorhandener Wärmeleitungen

Ein neuer Hinweis ergänzt, dass bereits vorhandene Wärmeleitungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn sie sich nicht im Eigentum des antragstellenden Unternehmens befinden.

Redaktionelle Anpassungen

Änderungen zur besseren Verständlichkeit wurden vorgenommen.

Die vollständig, aktualisierten Informationen zum Modul 4 finden Sie hier.

Modul 4: Premiumförderung

Antragsinhalt

In einem Antrag dürfen nur noch Maßnahmen enthalten sein, die am gleichen Standort durchgeführt werden.

Artikel 38-Maßnahmen

Maßnahmen unter Artikel 38 dürfen im gleichen Antrag enthalten sein, auch wenn sie nicht zusammenhängen.

Contractingunternehmen

Verbesserungen bei der Möglichkeit, einen Dekarbonisierungsbonus zu erhalten.

Anpassungen bei Wärmepumpen und Solarkollektoren

Die Fördervoraussetzungen wurden aktualisiert.

Elektrifizierungsmaßnahmen

Die Regelungen wurden angepasst und detailliert.

Biogasanlagen

Förderung nur noch möglich, wenn das erzeugte Biogas vollständig zur Reduktion des fossilen Energiebedarfs des Unternehmens genutzt wird. Effizienzmaßnahmen an bestehenden Anlagen können nur noch über die Basisförderung (Modul 4) gefördert werden.

CO2-Faktoren

Es wurden verschiedene Anpassungen und Klarstellungen am Infoblatt „CO2-Faktoren“ vorgenommen.

Redaktionelle Änderungen

Weitere Änderungen zur Verbesserung der Verständlichkeit wurden vorgenommen.

Modul 5: Transformationsplan

Für Modul 5 wurden keine Anpassungen vorgenommen.

Informationen zum Modul 5 finden Sie hier.

Modul 6: Spezielle Anwendungen

Präzisierungen beim Anlagenaustausch

Die Fördervoraussetzungen wurden analog zu den Modulen 1 und 4 konkretisiert.

Redaktionelle Anpassungen

Änderungen zur besseren Verständlichkeit wurden vorgenommen.

Die vollständig, aktualisierten Informationen zum Modul 6 finden Sie hier.

Fazit

Die vorgestellten Änderungen zielen primär auf die Klarstellung und Vereinfachung der Ermittlung der Förderfähigkeit ab. Viele vorher vage Formulierungen wurden deutlich konkretisiert. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Übersicht die wesentlichen Änderungen in der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz verständlich vermittelt zu haben. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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