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Neuigkeiten aus dem Bereich Fördermittel

Die Welt der Fördermittel unterliegt einem ständigen Wandel durch die Politik. Spätestens zum anstehenden Jahreswechsel stehen wieder zahlreiche Änderungen der großen bundesweiten Förderrichtlinien „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ sowie der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ an.

In dem folgenden kurzen Beitrag wollen wir Sie über die aktuell anstehenden Änderungen informieren.

Wie immer gilt: Bei Beratungsbedarf zu den beiden Förderprogrammen oder generell zur Fördermittelbeschaffung stehen unsere Experten gerne für einen Online-Termin zur Verfügung. Sichern Sie sich Ihren Termin über den folgenden Link: Onlinemeeting erstellen

1. Wichtige Änderungen bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW): Anpassung der Merk- und Informationsblätter zum 1. November 2023 an neue AGVO

Am 01.07.2023 ist eine novellierte allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in Kraft getreten – eine Übergangsregelung erlaubt die Bewilligung von Anträgen, die nach der vorherigen AGVO gestellt wurden, nur noch bis zum 31.12.2023. In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen AGVO wurden zum 01.11.2023 aktualisierte Fassungen der Merk- und Informationsblätter veröffentlicht.

Hierbei ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Modul 4: Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden;
  • Modul 4: Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden;
  • Modul 2 und Modul 4: Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden;
  • Modul 4: Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO₂-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können.

Quelle: BAFA – Übersicht zur Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

2. Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft: Änderungen zum Jahreswechsel

Förderfähige Investitionen in Produktionstechnik, die im ersten Halbjahr 2024 in Betrieb genommen werden sollen, sollten dieses Jahr noch die Förderung beantragen. Ab 01.01.2024 fällt die aktuelle Möglichkeit, die Beauftragung von Lieferanten unmittelbar nach Antragsstellung durchzuführen, weg. Es muss wieder der Zuwendungsbescheid abgewartet werden, um die Umsetzung einer Maßnahme beginnen zu können.

Bitte beachten Sie, dass unser Team von Energie-Effizienz-Experten nur noch wenige Kapazitäten für den Rest dieses Jahres frei hat. Handeln Sie jetzt, indem Sie uns unter foerdermittel@energiekosten360.de kontaktieren, und sichern Sie sich Ihre Förderung noch in diesem Jahr.

Quelle: Merkblatt zum Förderprogramm

3. Bundesförderung für effiziente Gebäude: Neue Richtlinie zum Jahreswechsel

Die Neuauflage der Bundesförderung für effiziente Gebäude steht zum Jahreswechsel an. Wenn Sie eine Maßnahme planen, kann es sich lohnen, diese noch in 2023 zu beantragen. Aktuell ist unklar, ob und wie sich die Fördergegenstände und Fördermittelsätze, gerade im Bereich Nichtwohngebäude, ändern werden. Falls Ihre Maßnahme heute förderfähig ist und Sie sich die Förderung zu den aktuellen Konditionen sichern wollen, kommen Sie zeitnah auf uns zu.

Quelle: BMWK – Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! 

4. Bundesförderung für effiziente Gebäude: Neue Anforderungen an Wärmepumpen

Ab 1.1.2024 gelten neue technische Mindestanforderungen an die Förderfähigkeit von Wärmepumpen:

  • Wärmepumpen, die Wasser als energietragendes Medium nutzen, müssen je nach Wärmequelle höhere „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) erreichen.
ƞs bei (35°C)ƞs bei (55°C)
Wärmequelle Luft145 %125 %
Wärmequelle Erdwärme180 %140 %
Wärmequelle Wasser180 %140 %
Sonstige Wärmequellen180 %140 %
  • Luft-Wasser-WP werden nur dann gefördert, wenn die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der europäischen Durchführungsverordnung Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.
  • Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 erreicht wird.

Quelle: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen

5. Strategisch von Fördermitteln profitieren.

Mit dem nahenden Jahreswechsel treten wichtige Neuerungen in den Förderprogrammen „Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft“ sowie der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ in Kraft. Einige Fördermöglichkeiten werden eingeschränkt, während andere Bedingungen derzeit noch nicht konkret abzusehen sind.

Wir empfehlen, rechtzeitig zu handeln, um Ihre Investitionen für das Jahr 2024 mithilfe von Fördermitteln abzusichern. Unser Team steht Ihnen zur Verfügung, um Ihre Investitionspläne auf mögliche Förderungen zu überprüfen und den Antragsprozess rechtzeitig einzuleiten. Zögern Sie nicht, uns umgehend zu kontaktieren.