Energieaudit Pflicht 2023: Ist auch Ihr Unternehmen betroffen?
Sie wollen wissen, ob Ihr Unternehmen unter die Energieaudit Pflicht fällt und was das für Sie konkret in 2023 bedeutet? Wir verraten Ihnen neben allen wissenswerten Informationen zum Energieaudit nach DIN EN 16247-1 auch, warum die gesetzliche Energieaudit Pflicht durchaus Vorteile bietet. Zum Beispiel kann das Audit die Grundlage für die Erstellung eines Transformationskonzeptes und somit für die Einführung eines Klimaschutzmanagements schaffen. Weiterhin verschafft Ihnen ein Energieaudit einen Überblick über die tatsächlichen Quellen Ihres Energieverbrauchs und Ihrer Energiekosten und zeigt Ihnen konkrete Einsparpotentiale.
Seit 2015 ist die Durchführung eines Energieaudits für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU Regelung fallen, Pflicht. Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 wird über das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) reguliert, wonach Unternehmen alle vier Jahre ein Energieaudit wiederholen müssen. Nach der Erst-Auditierung in 2015 und dem ersten Wiederholungsaudit in 2019 folgt nun für viele Unternehmen das zweite Wiederholungsaudit in 2023.
Wichtig zu wissen: Bei den Rahmenbedingungen und Anforderungen an das Energieaudit gab es sowohl Ende 2019 sowie kürzlich im Oktober 2022 Änderungen. Währung die Regelungen aus 2019 für manche Unternehmen vielleicht beim ersten Wiederholungsaudits noch nicht gültig waren, sind sie es spätestens in diesem Jahr für alle Unternehmen.
Wer ist von der Energieaudit Pflicht befreit?
Die Pflicht besteht grundsätzlich für alle Nicht-KMU in Deutschland, das gilt branchenübergreifend. Dabei gibt es drei Fälle, die von der Energieaudit Pflicht befreit sind.
- Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU): Beträgt die Mitarbeiterzahl eines Unternehmens weniger als 250 Mitarbeiter, besteht keine Auditpflicht. Die Ausnahme von der Ausnahme: Hat ein Unternehmen zwar weniger als 250 Mitarbeiter, aber einen höheren Jahresumsatz als 50 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Mio. €, muss das Energieaudit nach DIN 16245-1 durchgeführt werden. Achtung: Unternehmen, die einem Unternehmensverbund angehören, sind kein KMU mehr, wenn der Unternehmensverbund zusammengefasst diese Kennzahlen überschreitet!
- Unternehmen mit einem Energieverbrauch unter 500.000 kWh
- Unternehmen, die nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS zertifiziert sind: Unternehmen, die ein Energiemanagement nach ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingeführt haben, sind ebenfalls von der Energieaudit Pflicht befreit. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.
Welche Neuerungen müssen beim Wiederholungsaudit in 2023 berücksichtigt werden?
1. Änderungen durch die Novellierung des EDL-G in 2019
Die Novelle in 2019 hatte das Ziel, Unternehmen zu entlasten und zeitgleich die Qualität der verpflichtenden Energieaudits zu erhöhen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
- Höhere Anforderungen: Nicht nur die Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau des Energieauditberichts wurden erhöht, sondern auch die an Auditoren. Um für die Durchführung der Energieaudits nach DIN EN 16247 qualifiziert zu sein, müssen Energieauditoren seit der Novellierung des EDL-G regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Für die Qualifikation als Energieauditor muss eine Registrierung beim BAFA erfolgen.
- Bagatellschwelle, Energieverbrauch weniger als 500.000 kWh: Unternehmen, die zwar aufgrund ihrer Größe unter die Energieauditpflicht fallen, aber einen Energieverbrauch von unter 500.000 kWh Energie pro Jahr verbrauchen, sind von der verpflichtenden Durchführung des Audits befreit.
- Online-Meldepflicht: Nach Durchführung des Energieaudits muss dies online an die BAFA gemeldet werden. Die Frist beträgt dabei zwei Monate nach Abschluss des Audits. Des Weiteren muss gemeldet werden, wenn ein Unternehmen unter den Verbrauch von 500.000 kWh/Jahr fällt.
- Alle Details der EDL-G Novellierung finden Sie auf der Website des BMWK.
2. Verschärfung durch neue Energieeinsparverordnung EnSimiMaV
Anlässlich des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der damit einhergehenden Energiekrise hat die Bundesregierung im Oktober 2022 zwei neue Energieeinsparverordnungen auf Basis des Energiesicherungsgesetz (§30 EnSiG) erlassen. Ziel dieser Verordnungen ist es, die Bemühungen beim Energiesparen mit kurzfristigen (EnSikuMaV) und mittelfristigen Maßnahmen (EnSimiMaV) voranzutreiben. Insbesondere die EnSimiMaV hat Auswirkungen auf Energieaudits, die innerhalb der nächsten zwei Jahre durchgeführt werden müssen.
- Verpflichtende Umsetzung von Energiesparmaßnahmen: Werden im Zuge eines Energieaudits Maßnahmen entdeckt, die zur Verbesserung der Energieeffizienz im Unternehmen führen und als wirtschaftlich umsetzbar gelten, müssen diese Maßnahmen unverzüglich oder aber spätestens innerhalb von 18 Monaten umgesetzt werden.
- Wirtschaftliche Umsetzbarkeit: Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach DIN EN 17463 nach maximal 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt (begrenzt auf Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren).
- Neue Pflichten: Die Umsetzung wirtschaftlich durchführbarer bzw. die Nichtumsetzung wirtschaftlich nicht durchführbarer Maßnahmen muss durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
3. Mögliche Änderungen durch das Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)
Derzeit steht ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung im Raum, der auch Einfluss auf die Anforderungen eines Energieaudits haben kann. Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll die bisherigen Pflichten aus dem Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) ersetzen.
Das Gesetz sieht vor, dass Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr sollen künftig verpflichtet werden, Energie- oder Umweltmanagementsysteme einzuführen sowie entsprechende Energieeffizienzmaßnahmen, die als wirtschaftlich sinnvoll erachtet werden, umzusetzen. Kleinere Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr müssen Energieaudits einführen. Jedoch sind für diese Unternehmen die Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen nicht verpflichtend vorgesehen. Hierbei handelt es sich aktuell nur um einen Entwurf, verbindliche neue Regeln werden sehr wahrscheinlich in 2023 erlassen. Wir empfehlen bei einer Verschlechterung der Rahmenbedingungen d.h. Erhöhung der gesetzlichen Anforderungen das Energieaudit zeitnah vorher umzusetzen.
Das Energieaudit 2023 als Chance für mehr Energieeffizienz nutzen.
Auch wenn sich mit den neuen Anforderungen und Pflichten für Unternehmen der Druck steigt, den Energieeinsatz zu optimieren und spürbar zur Energieeinsparung beizutragen, bietet die gesetzliche Vorgabe auch zahlreiche Vorteile für Unternehmen.
Höhere Energieeffizienz
Ein Energieaudit bringt Ihnen volle Transparenz über die Energieverbräuche im Unternehmen und zeigt Ihnen klare Verbesserungspotentiale. Bei Investitionen in neue Technik und der Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen können Sie sich unter Umständen auch staatliche Fördermittel sichern.
Betriebskosten senken
Spätestens seit dem Anstieg der Energiekosten in 2022 ist die Optimierung des Energieverbrauchs und die Senkung von Energiekosten das beste Argument für ein Energieaudit. Erfahrungsgemäß können Sie mit der Durchführung eines Energieaudits Ihre Energiekosten um 10- 30 % senken.
Steuerliche Entlastungen
Im Zuge eines Energieaudits kann auch geprüft werden, ob Sie von einer möglichen Entlastung von der Strom- und Energiesteuer sowie weiterer Energieumlagen profitieren können.
Grundlage für die Dekarbonisierung
Das Energieaudit liefert Ihnen wichtige Informationen und Grundlagen für die Dekarbonisierung Ihres Unternehmens. Im Zuge eines geförderten Transformationskonzeptes erhalten Sie einen zertifizierbaren Carbon-Footprint nach GHG Protocol und Ihren individuellen Klimaneutralitätspfad.
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Seit der Energiekrise im letzten Jahr gab es zahlreiche Änderungen durch die Bundesregierung und die Anforderungen an Unternehmen ändern sich stetig. Verlieren Sie keine Zeit und buchen Sie heute Ihr Wiederholungsaudit, um es nach dem jetzigen Stand durchführen zu können.
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