Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ruft Alarmstufe des Notfallplans Gas aus
Aufgrund der Kürzung der russischen Gaslieferungen hat der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck heute die zweite Krisenstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. In der sogenannten Alarmstufe kümmern sich die Marktakteure vergleichbar mit der Frühwarnstufe primär in Eigenregie um eine Entspannung der Lage.
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit von betroffenen Unternehmen gibt das Energiesicherungsgesetz in der Alarmstufe ein Recht zur einseitigen Preisanpassung. Entlang der gesamten Lieferkette bis hin zur Letztverbraucherbelieferung können Mehrkosten weitergereicht werden.
Für den Preisanpassungsmechanismus muss neben der Alarm- bzw. Notfallstufe ebenfalls die Feststellung einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland durch die Bundesnetzagentur erfolgen.
Der Mechanismus der Preisanpassung wird laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)-FAQ jetzt nicht genutzt.
Die Feststellung muss unverzüglich von der Bundesnetzagentur aufgehoben werden, wenn die erheblich reduzierten Gesamtgasimportmengen nicht mehr vorliegen bzw. spätestens, wenn weder die Alarm- noch die Notfallstufe fortbestehen.
Eine deutlich veränderte Situation könnte sich nach dem ab 11. Juli geplanten Wartungsfenster von Nord Stream 1 ergeben, wenn die Erdgasbelieferung seitens Russlands nach dem 21. Juli nicht wieder aufgenommen werden würde.
Sollte die Feststellung der Bundesnetzagentur der erheblichen reduzierten Importmengen erfolgen, hätten Energieversorgungsunternehmen gegen Nachweis der konkreten preislichen Betroffenheit die Möglichkeit die Erdgaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein „angemessenes Niveau“ anzupassen. Ein „angemessenes Niveau“ ist, wenn die Preisanpassung die erforderlich werdenden Mehrkosten der Ersatzbeschaffung nicht überschreitet. Dafür muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Preisanpassung rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitteilen und begründen. Diese wird frühestens einen Tag nach Zugang wirksam. In diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Besteht der Vertrag unter angepassten Preisen fort sind Kunden berechtigt alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung eine Überprüfung durch den Lieferanten zu verlangen.
Nach Erhalt eines Preisanpassungsschreibens sollte jeder Kunde dieses auf Formalität und Angemessenheit überprüfen. Individuelle Widersprüche sollten formuliert sowie ggf. Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt werden. Bei Eintritt dieses Ereignisses kontaktieren Sie uns bitte für eine Unterstützung bei der Prüfung der energiewirtschaftlichen Plausibilität.
Neben den marktbasierten Maßnahmen, der zusätzlichen Beschaffung von Erdgas und dem Ausbau der LNG-Infrastruktur prüft das Bundeswirtschaftsministerium die Gasreduktion in der Stromproduktion und die zeitnahe Einführung eines Gasauktionsmodells zur Reduzierung von Industriegasen. Das BMWK bittet weiterhin jeden Gasverbraucher, so viel Energie wie möglich einzusparen.
Falls alle Maßnahmen der Alarmstufe des Notfallplans Gas zur Gewährleistung der Erdgasversorgung nicht ausreichen, würde die Notfallstufe ausgerufen werden und in diesem letzten Eskalationsschritt würde die Bundesnetzagentur Erdgasmengen zuteilen. Dann müsste die Industrie sich auf Kürzungen einstellen.