Nationaler Emissionshandel: Jetzt Carbon-Leakage-Kompensation beantragen.
Was versteht man unter dem sogenannten „Carbon Leakage“?
Seit der Einführung der nationalen CO₂-Bepreisung besteht für viele Unternehmen, die am nationalen Emissionshandel teilnehmen müssen, ein großer Wettbewerbsnachteil. Denn die massiven Umwelt- und Klimaschutzauflagen bringen einen erheblichen Kostenanstieg, der viele Unternehmen nachhaltig und spürbar im internationalen Handel beeinträchtigt. Das hat zur Folge, dass deutsche Unternehmen Ihre Produktionsprozesse und die damit verbundenen Emissionen ins Ausland verlagern könnten. Diese Verlagerung von Kohlenstoffdioxidemissionen in Drittstaaten werden im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems als „Carbon Leakage“ bezeichnet.
Im Allgemeinen bezeichnet Carbon Leakage die Verlagerung von CO2-Emissionen, die in Nicht-EU Drittstaaten unter das Europäische Emissionshandelssystem fallen. Die Verordnung über notwendige Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) auf der Basis von § 11 Absatz 3 BEHG ist bereits am 28.07.2021 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3129).
Nun können im Zuge dieser Verordnung entsprechende Carbon-Leakage-Kompensationen im Rahmen des nationalen Emissionshandels beantragt werden. Wir erklären Ihnen hier, welche Schritte zu tun sind und worauf zu achten ist.
Carbon-Leakage-Kompensation: Das Formular-Management-Systems (FMS).
Die deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde für Zahlungen von Beihilfen an Unternehmen aus Carbon–Leakage-gefährdeten Sektoren gemäß BEHG sowie der BECV hat das Formular-Management-System (FMS) zur Beantragung von Carbon-Leakage-Kompensation im Rahmen des nationalen Emissionshandels (BECV) veröffentlicht.
Mit Einführung des Formular-Management-Systems (FMS) kann die Antragstellung für Unternehmen aus beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren gestartet werden. Beachten Sie dabei: Jeder Antrag ist durch eine*n Wirtschaftsprüfer*innen zu verifizieren.
Wie funktioniert die Antragstellung für die Carbon-Leakage-Kompensation über das Formular-Management-System (FMS)?
Im ersten Schritt müssen Sie sich in der FMS-Erfassungssoftware einen Benutzerzugang einrichten, um anschließend einen Carbon-Leakage-Kompensationsantrag stellen zu können. Die Nutzung der FMS-Erfassungssoftware ist verpflichtend, um eine einheitliche Datenbasis gewährleisten zu können. Die Software unterstützt sowohl Antragsteller als auch Wirtschaftsprüfer*innen mit Ausfüllhinweisen und Eingabevalidierungen, um möglichst fehlerfreie und vollständige Datensätze zu erzielen.
Darüber hinaus gibt es begleitende Formulare, deren Nutzung ebenfalls verpflichtend ist. Sie dienen der Erfassung der Eigenschaften importierter Wärmemengen, der Berechnung der Brennstoffmengen, die in nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplung (KWK))-Anlagen auf die Wärmerzeugung entfallen, sowie der Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge.
Hier finden Sie die ergänzenden Formulare für die Antragstellung:
- Nachweisformulare für importierte Wärmemengen (im Fall des Wärmebezugs aus einem Wärmeverteilnetz oder im Fall von Direktlieferung)
- Berechnungsformular für die Brennstoffmengen, die in nicht hocheffizienten KWK-Anlagen auf die Wärmeerzeugung entfallen
- Aufstellung der erwarteten maßgeblichen Emissionsmenge
Weitere wichtige Informationen zur Erstellung und Einreichung des Antrags zur Carbon–Leakage-Kompensation finden Sie im „Leitfaden BEHG Carbon Leakage: Antragsverfahren für die Kompensation gemäß § 11 Absatz 3 BEHG und BECV – Hinweise für Unternehmen zur Erstellung eines Kompensationsantrags“.
Welche Fristen müssen für die Carbon-Leakage-Kompensation beachten werden?
Die gesetzliche Frist für das Einreichen der Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage für das Abrechnungsjahr 2021 ist der 30.06.2022. Beachten Sie dabei, dass der Antrag vollständig und nach erfolgreicher Prüfung durch eine*n Wirtschaftsprüfer*innen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle vorliegen muss.
Der Antrag muss dabei über die virtuelle Poststelle (VPS) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Sofern Sie noch keine qualifizierte Signaturkarte vorliegen haben, planen Sie schnellstmöglich die Beantragung der Signaturkarte ein. Denn die Beschaffung und Aktivierung einer QES-Signaturkarte kann unter Umständen bis zu drei Monate dauern.
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